AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der iT TOTAL AG

§1 Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, selbst wenn wir nicht widersprechen, gelten diese Abweichungen nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

§2 Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, Faxen und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

 

§3 Auftragsbestätigung

Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 3 Monate liegt. Der Mindestauftragswert liegt bei 200,00 EUR. Bei unterschreiten des Mindestauftragswertes behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 EUR vor. Sollten keine Angabe zur Sprachausführung vorliegen (insbesondere bei Softwareprodukten), werden von uns, wenn erhältlich, deutsche Versionen geliefert.

 

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Alle Liefer-, Service- und Nebenkosten werden. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderung zulässig, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle unsere Forderungen  werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder/und nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf  einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Wir behalten uns im Falle von Teillieferungen grundsätzlich die Erstellung einer Teilrechnung vor.

 

§5 Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager oder Lager eines unserer Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. Unsere Vertragspflicht ist eine sogenannte Holschuld und zwar ab Lager. Leistungs- und Erfüllungsort für unsere Vertragsverpflichtungen ist unser jeweiliger Lagerstandort oder der Lagerstandort unserer Lieferanten. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu überprüfen (siehe §7). Es gelten für alle Produkte amerikanischen Ursprungs die Bestimmungen des „US Department of Commerce“, die insbesondere für eine Wiederausfuhr unbedingt zu beachten sind.

Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für uns nicht verbindlich. Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung durch unsere Vorlieferanten.

Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

Im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei unseren leitenden Angestellten oder der Firmenleitung vor.

Wir behalten uns grundsätzlich Teillieferungen und Teilberechnungen vor.

Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Kalendertagen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung aufgeführten Ware bei uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der bestellten und in Rechnung gestellten Ware.

 

§6 Versendung - Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lagergebühren, mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat, in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

 

§7 Mängelrügen, Reklamationen und Gewährleistung

Reklamationen und Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich und spezifiziert an uns gerichtet werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen Falls für zu wenig / zuviel / falsche / nicht bestellte / doppelt oder trotz Stornierung gelieferte Ware eintrifft, müssen die retournierten Produkte in ungeöffneter und unversehrter Originalverpackung in unserem Lager eintreffen. Bei Garantiefällen oder unvollständig gelieferten Produkten akzeptieren wir auch geöffnete Verpackungen. Bei Rücksendungen, die wir nicht zu verantworten haben, z. B. „Falschbestellung“ und Kulanzrücknahme“, erfolgt die Gutschrift zum jeweils niedrigerem Preis (Rechnungs- bzw. Tagespreis). Rücksendungskosten sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer zumindest grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Wenn ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, den mangelhaften Gegenstand nachzubessern oder Ersatz zu liefern; der Käufer kann in diesem Fall erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem Servicezentrum, beim Vorlieferanten oder bei uns vorgenommen werden. Die Liefergegenstände sind in allen Fällen bei Rücklieferung an uns oder den Vorlieferanten sowie an ein Servicezentrum in der Originalverpackung zu versenden. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Außerbetriebnahme, der anschließenden Wiederinbetriebnahme sowie den Transport und Rücktransport zur jeweiligen Serviceadresse.  Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nachstehend nicht etwas Anderes vereinbart ist.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt jedoch der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadensersatz.

Für Mängelfolgeschäden haften wir nur, wenn unsere Kunden gerade durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden sollen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.

Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass defekte Teile und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins (oder der Rechnung), mit dem das Gerät geliefert wurde, an uns eingeschickt bzw. an uns angeliefert werden.

Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass der Gewährleistungsanspruch erlischt.

Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmen und Personen, die gewerblich oder selbständig tätig sind, wird ausdrücklich auf 12 Monate begrenzt. 

 

§8 Gewerbliches Schutzrecht

Soweit nichts Anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

Liefergegenstände und Teile sowie Dienstleistungen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Auch verarbeitete Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltverkäufers. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach dem Wert des Miteigentumsanteils des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.

Der Verkäufer kann dem Schuldner die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.  Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den >Liefergegenständen und Teilen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis bezahlt haben.     

 

§10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird das für Stuttgart zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

Stand 03.07.2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen Clouddienste der iT TOTAL AG

§1 Vorbereitung

Die iT TOTAL AG stellt dem Kunden virtualisierte Services und Infrastruktur auf nicht für diese ausschließlich nutzbaren Server und Systemen im Rechenzentrum in Stuttgart, zur Verfügung. Die Datenspeicherung erfolgt lokal in Stuttgart nach deutschem Recht. Erforderliche Update- und Systemaktualisierungen werden von der iT TOTAL AG zentral gesteuert. iT TOTAL AG behält sich regelmäßige Systemaktualisierungen vor, diese Aktualisierungen werden rechtzeitig und auf einer vom Kunden mitgeteilten Mailadresse bekanntgegeben. Der Kunde wird ausdrücklich hiermit darauf hingewiesen, dass bei Wechsel von Versionen seine Programme, die außerhalb der Cloud laufen, auf Kompatibilität zu überprüfen sind. Auf bekannte Kompatibilitätsprobleme wird der Kunde von der iT TOTAL AG soweit möglich hingewiesen.

§2 Leistungsumfang

Die iT TOTAL AG stellt dem Kunden die entsprechend gebuchten und im Angebot aufgeführten Cloud Services zur Verfügung. Die Leistungen und Preise sind Vertragsbestandteil.

§3 Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung des Vertragsbeginns durch die iT TOTAL AG. Die Vertragslaufzeit beträgt 36 Monate, es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf von einer Seite der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wurde. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist. der Zugang bei der iT TOTAL AG. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde (§314 BGB).Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung mehr als 60 Tage in Verzug Rückstand gerät, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Kunden erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden, wobei die vorstehende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung vom Kunden gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn iT TOTAL AG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie durch iT TOTAL AG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. Bei Kündigung aus einem durch den Kunden zu vertretenden Grund ist der Kunde ungeachtet der Beendigung der Leistungen von iT TOTAL AG verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zu dem nächstmöglichen Vertragsablauf nach ordentlicher Kündigung zu leisten; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass iT TOTAL AG durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch iT TOTAL AG bleibt hiervon unberührt.

§4 Vergütung

Die Vergütung beinhaltet die monatlichen Serviceleistungen gemäß dem vereinbarten Vertragsgegenstand. Ergeben sich Änderungen im Sinne von Erweiterungen in dem vereinbarten Vertragsgenstand, erfolgt insoweit eine Anpassung der Vergütung in dem Umfang, in dem sich der Vertragsgegenstand erweitert. Die Abrechnung erfolgt monatlich per Rechnung vorschüssig, wenn nicht anders vereinbart

Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto ab Rechnungsdatum, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung ein anderes Zahlungsziel angegeben wurde. Falls der vereinbarte Vertragsgegenstand auch Softwarelizenzen enthält, sind diese mit den Herstellerpreisen berücksichtigt. Daher behalten wir uns vor, diese entsprechend anzupassen, sobald es Preisänderungen des Herstellers gibt. Der Kunde wird unverzüglich schriftlich informiert, sobald Preisänderungen von dem Hersteller angekündigt werden, unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die Änderung der Preise gilt und unter Benennung der Höhe der Änderung des Lizenzpreises.

§5  Service und Support

Dem Kunden steht zu den Geschäftszeiten an Werktagen (09:00 Uhr – 17:00 Uhr) die Supporthotline 0711 – 252595-95 zur Verfügung. Die anfallenden Supportzeiten werden mit dem jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet.

§6 Serviceverfügbarkeit

iT TOTAL AG kann den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Interoperabilität der Dienste und datenschutzrechtliche Anforderungen dies erfordern. iT TOTAL AG wird erforderliche Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht als nichtverfügbare Zeiten. Nach dem Eingang der Störungsmeldung wird sich ein Beauftragter bei dem Kunden zur Problemlösung melden. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten von unter Beachtung der vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit besteht nicht.

Eine von der iT TOTAL AG zu behebende Störung liegt nicht vor bei Beeinträchtigungen der Datenübertragung außerhalb der von iT TOTAL AG betriebenen IT-Infrastruktur, z.B. durch Leitungsausfall und/ oder -störung bei Providern oder Telekommunikationsanbietern, wobei die vorstehende Aufzählung nicht abschließend ist. Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die iT TOTAL AG aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/ oder Softwareinfrastruktur bzw. der Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur der Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Trojaner), oder aufgrund einer erheblichen. Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität den Zugang zu einzelnen Produkten und/oder Leistungen einschränkt oder sperrt. iT TOTAL AG wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigen Interessen des Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen, diesen über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich informieren, und alles Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung bzw. -sperrung unverzüglich aufzuheben. Die Verantwortlichkeit der iT TOTAL AG für die zur Leistungserbringung verwendete Komponenten enden an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums zu den öffentlichen Datennetzen bzw. zum Datennetz des Kunden, soweit aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine direkte Verbindung zu dessen Datennetz besteht.

§7 Mängelansprüche und Störungsbeseitigung

iT TOTAL AG wird Störungen der kundenseitig begehrten IT-Infrastruktur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen.

Der Kunde hat die erbrachten Leistungen von iT TOTAL AG unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen und soweit vorhanden diese Der iT TOTAL AG anzuzeigen (im Sinne von § 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach bekannt werden zu rügen. Des Weiteren hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Reproduzierbarkeit der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

Sind Leistungen der iT TOTAL AG mangelhaft, ist sie verpflichtet auf schriftliches Verlangen des Kunden innerhalb angemessener Frist notwendige Nachbesserungsarbeiten (mindestens zwei Versuche) durchzuführen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde unbeschadet gesetzlicher Regelungen für die Dauer der Schlechtleistung eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Beruht die Mangelhaftigkeit der Leistung auf dem Einsatz von Software/ Programmen oder Leistungsbestandteilen, die iT TOTAL AG zum Zweck der Leistungsinanspruchnahme von Dritten erworben (bzw. lizenziert) hat, beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Kunden auf den Umfang der Rechte die iT TOTAL AG gegenüber den Dritten zustehen. iT TOTAL AG ist soweit möglich berechtigt, diese Rechte an den Kunden abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Im Falle einer Netz- und/oder sonstigen Leistungsstörung hat der Kunde iT TOTAL AG umgehend über die Störung zu informieren. Nach Eingang der Störungsmeldung bei der zuständigen Kundenbetreuung wird sich ein Systemadministrator beim Kunden melden und iT TOTAL AG im Rahmen ihrer technischen betrieblichen Möglichkeiten Maßnahmen einleiten, um die Störung innerhalb einer angemessenen (bzw. zugesicherten) Frist zu beheben.

iT TOTAL AG übernimmt keine Gewähr für Mängel, welche auf eigenmächtige Veränderungen durch den Kunden, dessen Mitarbeiter, Erfüllungs- und/ oder Verrichtungsgehilfen (Dritte) zurückzuführen sind, respektive nicht rechtzeitig angezeigt wurden. Erbringt iT TOTAL AG in diesem Falle die Entstörung bzw. Mängelbehebung, sind die damit zusammenhängenden Kosten nach den üblichen Vergütungssätzen von Der iT TOTAL AG zu erstatten.

Die im vorliegenden Service Level Agreement übernommenen Verpflichtungen gelten des Weiteren nicht in folgenden Störungsfällen:

  • durch Kunden oder Kundensoftware verursachte Nichterfüllung der Service Level Agreements;
  • durch den Kunden schadhaft installierte Software/ Programme;
  • Planmäßige Wartung, von der der Kunde innerhalb einer Mindestankündigungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde;
  • durch Hersteller verursachte Fehler, auf dem die iT TOTAL AG Infrastruktur basiert und/oder
  • Notfallwartung;

 

 §8 Pflichten des Kunden

Der Kunde darf durch die von ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch TOTAL AG, veranlassten Maßnahmen (Rechenzentrumsinhalte) nicht gegen gesetzliche Ge- und Verbote, die guten Sitten und/ oder Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) verstoßen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, keine der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechenden Inhalte anzubieten und/ oder anbieten zu lassen. Der Kunde darf seinen gegebenenfalls mit den Leistungen von iT TOTAL AG in Zusammenhang stehend für die Öffentlichkeit einsehbaren Internetauftritt nicht in Suchmaschinen eintragen oder eintragen lassen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Ge- und Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden. Der Kunde stellt iT TOTAL AG in diesem Zusammenhang bereits heute von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.

Der Kunde sichert zu, dass die nach dieser Vereinbarung durch iT TOTAL AG zu speichernden Daten nicht aus der Verletzung von Rechten Dritter herrühren. Der Kunde stellt iT TOTAL AG bereits heute von der Haftung gegenüber Dritten wegen der Verletzung der diesen zustehenden Rechte frei.

§9  Datenherausgabe

Bei Vertragsende ist die Herausgabe der gespeicherten Inhalte auf einem geeigneten Datenträger des Kunden (z.B. Festplatte oder Sicherungsband) kostenlos. Weitere Dienstleistungen sind auf Wunsch nach den üblichen Vergütungssätzen von der iT TOTAL AG möglich. Diese müssen schriftlich beauftragt werden.

§10 Datenschutz / Geheimhaltungserklärung

Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge, die wesentliche Interessen beider Vertragsparteien berühren oder gefährden können, unverzüglich unterrichten. iT TOTAL AG und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden erlangten Kenntnisse. iT TOTAL AG garantiert, dass die technischen Möglichkeiten zur physikalischen Trennung der einzelnen Kundennetze bzw. Kundenserver (und damit der Datenhaltung seiner Kunden) vorhanden sind und umgesetzt werden. Die iT TOTAL AG verpflichtet auch Auftragnehmer und deren Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Sämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie beispielhaft Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder genutzt. Soweit personenbezogene Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden diese ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet.

Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei der Leistungserbringung um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. §§ 11, 9 BDSG handeln kann. Insoweit ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz „verantwortliche Stelle“ (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG). Gleichfalls erklärt iT TOTAL AG, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen in Verbindung mit der Anlage zu § 9 BDSG dem Grunde nach eingehalten werden.

Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass dies entsprechend den datenschutzrechtlichen Bedingungen geschieht und stellt im Fall eines Verstoßes TOTAL AG von Ansprüchen Dritter frei. Stellt der Kunde fest, dass bei ihm gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 BDSG), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat er dies nach umgehend, respektive unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde, iT TOTAL AG sowie den Betroffenen mitzuteilen (vgl. § 42a BDSG).

§11 Haftung

Für sämtliche Schäden, insbesondere wegen der Verletzung des Lebens und der Gesundheit sowie wegen Verletzung von Eigentum und des Vermögens, die die iT TOTAL AG oder Ihre Erfüllungsgehilfen dem Kunden oder Dritten in Erfüllung der Verpflichtung aus diesem Vertrag oder aus Anlass der Erfüllung der Verpflichtung aus diesem Vertrag schuldhaft zufügt, haftet die iT TOTAL AG entsprechend den nachfolgenden Regelungen: Die Haftung der iT TOTAL AG für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind gesetzlich geregelt.

Stand 03.07.2017

 

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